Erstattet
werden unter Anrechnung der Vorleistung der
gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt:
Bei Nachweis einer regelmäßigen
ununterbrochenen jährlichen Teilnahme der
versicherten Person an Vorsorgeuntersuchungen durch
zahnärztliche Bestätigung (z.B. Vorlage des
Bonusheftes) erhöht sich der maximale
Erstattungsbetrag auf 85 % bei Nachweis von fünf
Jahren und auf 90 % bei Nachweis von zehn
Jahren.
Erfolgt eine Vorleistung der GKV nicht, wird ein
pauschaler Betrag als Leistung der GKV angerechnet.
Bei Zahnersatz beträgt dieser 40 % und bei
Zahnbehandlungen 20 %. Gleiches gilt für
Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine
Vorleistung erbringt.